Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Neumann Energiesysteme GmbH
Stand: Oktober 2025
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Neumann Energiesysteme GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (Privatpersonen und Unternehmen), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte; abweichende Vereinbarungen zu deren Nachteil sind unwirksam. Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil.
2. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich elektrotechnischer Systeme und deren Integration in Wohn- und Gewerbeobjekte. Dazu zählen insbesondere:
- Elektroinstallationen einschließlich Smart Home (KNX), Photovoltaikanlagen, Umrichter- und Batteriespeichersysteme (Hoch- und Niedervolt, herstellerunabhängig)
- Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge einschließlich Anpassung der Zählereinrichtung und Einbindung in das Energiemanagement
- Anpassung und Erweiterung bestehender PV-Anlagen, einschließlich Wirtschaftlichkeitsanalysen, Umrüstung auf Eigenverbrauch und Integration von Batteriespeichersystemen
- Unterstützung bei bauseitigen Eigenleistungen durch elektrotechnisch versierte Kunden: Planung, Begleitung, Beratung und Hilfe bei der Umsetzung; Ausführung sicherheitsrelevanter Arbeiten (z. B. Erdungsanlage, Zählerschrank), Prüfung und Dokumentation, Anmeldung beim Netzbetreiber
- Problemlösungen sowie Erstellung privater, nicht gerichtsfester Gutachten
- Leistungen für Bau- und Installationsunternehmen, insbesondere Errichtung normgerechter Erdungsanlagen mit Dokumentation, Herstellung von Netzanschlüssen bei Abwesenheit eines Berechtigungsinhabers sowie Unterstützung von PV-Installationsunternehmen
Planungsleistungen des Auftragnehmers beschränken sich ausschließlich auf handwerksnahe, gewerkeigene Ausführungs- und Werkplanung im Rahmen der elektrotechnischen Leistungen (z. B. Stromlaufpläne, Verteilerpläne, KNX-Topologien, Kabeldimensionierungen).
Eine verantwortliche Fachplanung im Sinne der HOAI (z. B. Gesamtplanung, Genehmigungsplanung, Statik, Brandschutz, Bauphysik oder Koordination mehrerer Gewerke) wird ausdrücklich nicht geschuldet und ist vom Leistungsumfang ausgeschlossen.
Beratungs- und Planungsleistungen, Wirtschaftlichkeitsanalysen und Förderhinweise erfolgen unverbindlich und ohne Garantie für bestimmte Ergebnisse, sofern sie nicht ausdrücklich als vergütete Beratungsleistungen gemäß § 2a vereinbart wurden.
2a. Trennung von Planung und Ausführung
(1) Soweit im Angebot vorgesehen, gliedern sich die Leistungen des Auftragnehmers in zwei voneinander unabhängige Leistungsbausteine:
a) Beratung / technische Vorplanung (optionale geistige Leistung, nicht HOAI)
b) Ausführung und gewerkeigene Ausführungsplanung (handwerkliche Leistung, Bestandteil der Werkleistung)
(2) Die Beratung / technische Vorplanung umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Komponenten, Erstellung von Installationsschemata, Hinweise zu Fördermitteln, Genehmigungen und Anschlussbedingungen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet und sind nicht Bestandteil der handwerklichen Ausführung.
(3) Die Ausführungs- und Werkplanung im Rahmen der handwerklichen Leistungen ist Bestandteil der Ausführung. Sie umfasst insbesondere die Erstellung von Stromlaufplänen, Verteilerplänen, KNX-Programmierungen und sonstigen technischen Unterlagen, soweit diese für die ordnungsgemäße handwerkliche Umsetzung erforderlich sind.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Beratung / technischen Vorplanung richtet sich nach den Grundsätzen der Planerhaftung. Die Haftung für Schäden aus der Ausführung richtet sich nach den Grundsätzen der werkvertraglichen Leistungshaftung. Eine gesamtschuldnerische Haftung wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Trennung der Leistungsbausteine auch versicherungstechnisch erfolgt. Die handwerkliche Ausführungs- und Werkplanung ist über die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung für reine Fachplanungsleistungen nach HOAI besteht nicht.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verträge über Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von PV-Anlagen sind Werkverträge. Nach Abschluss der DC-Montage (Module, Unterkonstruktion, DC-Verkabelung) kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme verlangen; die hierfür vereinbarte Vergütung wird mit Teilabnahme fällig.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot genannten Preise.
- Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
- Nachträge und Änderungen, die auf Wunsch des Kunden oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden nach dem gültigen Stundensatz oder vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Tragfähigkeit und Statik des Gebäudes/Daches. Der Auftragnehmer stellt auf Anfrage technische Daten zu Zusatzlasten bereit; eine Statikprüfung durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet. Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten und Erstellung der erforderlichen Prüf- und Messprotokolle. Teilabnahmen sind zulässig. Nimmt der Kunde die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen ab oder setzt er die Anlage in Betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
7. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für vom Kunden beigestelltes Material oder Eigenleistungen gelten die besonderen Regelungen in § 10. Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Förderhinweise sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mindererträge durch Verschattung, Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.
9. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, fehlende Mitwirkung des Kunden oder durch Mängel/Falschlieferungen bei beigestelltem Material entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Entscheidungen des Netzbetreibers (z. B. Zählerwechsel, Genehmigungen). Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
10. Haftung und besondere Regelungen zu beigestelltem Material und Eigenleistungen
10.1 Allgemeine Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- bei Übernahme einer Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.2 Beigestelltes Material
- Der Kunde ist für die Beschaffung und rechtzeitige Lieferung des beigestellten Materials an den Ausführungsort verantwortlich.
- Das Material muss den vom Auftragnehmer vorgegebenen Leistungsmerkmalen entsprechen; der Hersteller ist vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
- Für Mängel, Schäden oder Folgeschäden, die auf beigestelltes Material zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; sie beschränkt sich auf die fachgerechte Verarbeitung.
- Offensichtliche Mängel oder erkennbare Untauglichkeit werden dem Kunden angezeigt; eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
- Verzögerungen oder Mehrkosten durch Mängel, Falschlieferungen oder verspätete Lieferung trägt der Kunde; Arbeitszeit für Austausch oder Anpassung wird nach dem gültigen Stundensatz berechnet.
- Der Auftragnehmer kann den Einbau beigestellten Materials verweigern, wenn er von dessen Qualität oder Eignung nicht überzeugt ist.
10.3 Eigenleistungen des Kunden
- Eigenleistungen sind ausschließlich nach der Planung und den Anweisungen des Auftragnehmers auszuführen; Abweichungen bedürfen der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Freigabe.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten jederzeit zu begutachten und zu diesem Zweck die Baustelle zu betreten.
- Für Mängel, Schäden oder Folgeschäden, die auf Eigenleistungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht; die Haftung beschränkt sich auf die eigenen Leistungen.
- Werden Arbeiten nicht fachgerecht oder nicht normgerecht ausgeführt oder ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, kann der Auftragnehmer diese kostenpflichtig übernehmen und nach seinem Stundensatz abrechnen.
- Ein Netzanschluss erfolgt nur, wenn die Gesamtanlage als sicher und normgerecht beurteilt wird; der Anschluss einer nicht normgerechten Anlage ist ausgeschlossen.
10.4 Förderungen und steuerliche Vorteile
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fördermittel, steuerliche Vorteile oder gesetzliche Rahmenbedingungen; die Verantwortung für Antragstellung und Anspruch liegt beim Kunden.
11. Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung bleibt beim Auftragnehmer.
12. Rechte an Unterlagen
Pläne, Zeichnungen und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Vergütung eingeräumt.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Für Verträge mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.